Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 162
§ 162 – Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
(1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden. (2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die §§ 153 bis 161 gelten für falsche Angaben vor internationalen Gerichten, die für Deutschland verbindlich sind.
- Falsche uneidliche Aussagen fallen unter die §§ 153 und 157 bis 160.
- Diese Regelungen gelten auch für falsche Angaben vor Untersuchungsausschüssen von Bundes- oder Landesgesetzgebungsorganen.
- Die Vorschriften sind somit nicht nur national, sondern auch international anwendbar.
- Es wird ein rechtlicher Rahmen für die Ahndung falscher Aussagen geschaffen.