Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 161

§ 161 – Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein. (2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bei fahrlässigen Handlungen aus den §§ 154 bis 156 kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden.
  • Der Täter kann straffrei bleiben, wenn er die falsche Angabe rechtzeitig korrigiert.
  • Die Regelungen aus § 158 Abs. 2 und 3 sind ebenfalls anwendbar.
  • Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Täter nicht absichtlich gehandelt hat.
  • Die Strafe hängt von der Schwere der fahrlässigen Handlung ab.