Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 297

§ 297 – Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware

(1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung (§§ 74 bis 74f) oder normal normal für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung normal normal normal arabic verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht. (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. An die Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.

Kurz erklärt

  • Es ist strafbar, ohne Wissen des Reeders oder Schiffsführers eine gefährliche Sache an Bord eines deutschen Schiffs zu bringen oder zu nehmen.
  • Die Strafe kann bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
  • Auch der Reeder kann bestraft werden, wenn er ohne Wissen des Schiffsführers eine gefährliche Sache an Bord bringt oder nimmt.
  • Diese Regelung gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre Ladung teilweise im Inland haben.
  • Die Vorschriften gelten ebenfalls für Kraft- und Luftfahrzeuge, wobei der Halter und der Führer anstelle des Reeders und Schiffsführers verantwortlich sind.