Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 267

§ 267 – Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, normal normal einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, normal normal durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder normal normal seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht. normal normal normal arabic (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Kurz erklärt

  • Wer falsche oder verfälschte Urkunden herstellt oder verwendet, kann bis zu fünf Jahre Gefängnis oder Geldstrafe bekommen.
  • Der Versuch, eine Urkundenfälschung zu begehen, ist ebenfalls strafbar.
  • In schweren Fällen kann die Strafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe liegen.
  • Ein schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder in einer Bande handelt, großen Vermögensverlust verursacht oder seine Position als Amtsträger missbraucht.
  • Wer als Mitglied einer Bande Urkundenfälschung begeht, kann mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden.