Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 265e
§ 265e – Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder normal der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. normal arabic
Kurz erklärt
- Besonders schwere Fälle nach §§ 265c und 265d können mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft werden.
- Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn es um einen großen Vorteil geht.
- Auch gewerbsmäßiges Handeln des Täters kann einen besonders schweren Fall darstellen.
- Mitgliedschaft in einer Bande, die solche Taten fortgesetzt begeht, zählt ebenfalls dazu.
- Die Regelungen betreffen schwerwiegende Straftaten.