Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 256
§ 256 – Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Kurz erklärt
- Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen.
- Dies gilt für bestimmte Fälle, die in den §§ 249 bis 255 beschrieben sind.
- Führungsaufsicht ist eine Form der Überwachung.
- Sie wird in bestimmten rechtlichen Situationen angewendet.
- Die Regelung findet sich im § 68 Abs. 1.