Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 217

§ 217 – Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

Kurz erklärt

  • Wer anderen hilft, sich das Leben zu nehmen, kann bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe bekommen.
  • Die Hilfe muss absichtlich und geschäftsmäßig sein.
  • Angehörige oder enge Freunde, die nicht geschäftsmäßig handeln, bleiben straffrei.
  • Es wird zwischen geschäftsmäßiger und nicht geschäftsmäßiger Hilfe unterschieden.
  • Der Gesetzestext zielt darauf ab, die Förderung von Selbsttötung zu bestrafen.