§ 85 – Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder normal normal einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, normal normal normal arabic aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Wer eine verbotene Partei oder deren Ersatzorganisation leitet oder unterstützt, kann bis zu fünf Jahre Gefängnis oder Geldstrafe bekommen.
- Der Versuch, eine solche Organisation aufrechtzuerhalten, ist ebenfalls strafbar.
- Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei oder deren Ersatzorganisation kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden.
- Unterstützung der Aktivitäten solcher Organisationen ist ebenfalls strafbar.
- Bestimmte Regelungen aus einem anderen Paragraphen gelten auch hier.