§ 78 – Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, normal normal zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, normal normal zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, normal normal fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, normal normal drei Jahre bei den übrigen Taten. normal normal normal arabic (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
Kurz erklärt
- Die Verjährung verhindert die Ahndung von Straftaten und die Anordnung von Maßnahmen.
- Mord verjährt nicht.
- Die Verjährungsfristen variieren je nach Schwere der Straftat: 30 Jahre für lebenslange Freiheitsstrafe, 20 Jahre für mehr als 10 Jahre, 10 Jahre für mehr als 5 bis 10 Jahre, 5 Jahre für mehr als 1 bis 5 Jahre und 3 Jahre für andere Taten.
- Die Frist richtet sich nach der gesetzlichen Strafdrohung, unabhängig von möglichen Milderungen oder Verschärfungen.
- Die Regelungen gelten für die jeweiligen Tatbestände im Gesetz.