Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 67e

§ 67e – Überprüfung

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate. (3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. (4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann.
  • Es gibt bestimmte Fristen für diese Prüfungen: sechs Monate für Entziehungsanstalten, ein Jahr für psychiatrische Krankenhäuser und Sicherungsverwahrung, sowie neun Monate nach zehn Jahren Unterbringung.
  • Das Gericht hat die Möglichkeit, diese Fristen zu verkürzen.
  • Es kann auch Fristen festlegen, innerhalb derer ein Antrag auf Prüfung nicht zulässig ist.
  • Die Fristen beginnen mit dem Start der Unterbringung und beginnen nach einer Ablehnung durch das Gericht erneut.