Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 67c

§ 67c – Späterer Beginn der Unterbringung

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder normal normal die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist, normal normal normal arabic setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist. (2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Freiheitsstrafe vor der Unterbringung vollzogen wird und die Prüfung ergibt, dass die Unterbringung nicht mehr nötig ist, kann das Gericht die Unterbringung zur Bewährung aussetzen.
  • Bei der Aussetzung tritt Führungsaufsicht in Kraft.
  • Wenn die Unterbringung drei Jahre nach ihrer Anordnung noch nicht begonnen hat, darf sie nur auf Anordnung des Gerichts vollzogen werden.
  • Die Zeit, in der der Täter auf behördliche Anordnung verwahrt wurde, zählt nicht zur Frist.
  • Das Gericht kann die Unterbringung aussetzen, wenn besondere Umstände eine erfolgreiche Aussetzung erwarten lassen, oder sie für erledigt erklären, wenn der Zweck erreicht ist.