§ 46 – Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende, normal die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, normal das Maß der Pflichtwidrigkeit, normal die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, normal das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie normal sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. normal normal normal arabic (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Kurz erklärt
- Die Schuld des Täters ist entscheidend für die Festlegung der Strafe.
- Das Gericht berücksichtigt die Auswirkungen der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters in der Gesellschaft.
- Bei der Strafenbemessung werden sowohl positive als auch negative Umstände des Täters gegeneinander abgewogen.
- Wichtige Faktoren sind die Beweggründe, die Gesinnung, das Verhalten nach der Tat und das Vorleben des Täters.
- Merkmale, die bereits Teil des gesetzlichen Tatbestands sind, dürfen nicht in die Bewertung einfließen.