§ 11 – Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Angehöriger: normal wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, normal normal b) Pflegeeltern und Pflegekinder; normal normal normal arabic normal normal Amtsträger: normal wer nach deutschem Recht a) Beamter oder Richter ist, normal normal b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder normal normal c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen; normal normal normal arabic normal normal 2a. Europäischer Amtsträger: normal wer a) Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist, normal normal b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder normal normal c) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist; normal normal normal alpha normal normal Richter: normal wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; normal normal für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: normal wer, ohne Amtsträger zu sein, a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder normal normal b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, normal normal normal arabic normal beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; normal normal rechtswidrige Tat: normal nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; normal normal Unternehmen einer Tat: normal deren Versuch und deren Vollendung; normal normal Behörde: normal auch ein Gericht; normal normal Maßnahme: normal jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; normal normal Entgelt: normal jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. normal normal normal arabic (2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt. (3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Kurz erklärt
- Angehörige sind Verwandte, Schwiegereltern, Ehepartner, Lebenspartner und Pflegeeltern/-kinder, auch wenn die rechtlichen Beziehungen nicht mehr bestehen.
- Amtsträger sind Personen, die Beamte, Richter oder in einem öffentlichen Amt tätig sind.
- Europäische Amtsträger sind Mitglieder von EU-Organen oder Personen, die Aufgaben für die EU wahrnehmen.
- Richter sind Berufsrichter oder ehrenamtliche Richter nach deutschem Recht.
- Eine rechtswidrige Tat ist eine, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, und umfasst sowohl den Versuch als auch die Vollendung der Tat.