Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 18
§ 18 – Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
(1) § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem 18. August 2008 geschlossen werden. Zudem ist § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung auf bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach dem 18. August 2008 vom Darlehensgeber übertragen werden. (2) § 1192 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet nur Anwendung, sofern der Erwerb der Grundschuld nach dem 19. August 2008 erfolgt ist. (3) § 1193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung ist nur auf Grundschulden anzuwenden, die nach dem 19. August 2008 bestellt werden.
Kurz erklärt
- § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nur für Verträge, die nach dem 18. August 2008 abgeschlossen wurden.
- Diese Regelung betrifft auch bestehende Verträge, die nach dem 18. August 2008 vom Darlehensgeber übertragen werden.
- § 1192 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung, wenn die Grundschuld nach dem 19. August 2008 erworben wurde.
- § 1193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nur für Grundschulden, die nach dem 19. August 2008 bestellt werden.
- Alle genannten Regelungen beziehen sich auf Änderungen, die nach dem 19. August 2008 in Kraft traten.