Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#232 – bgbeg

(1) Die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht für Überweisungen, Übertragungs- und Zahlungsverträge, mit deren Abwicklung vor dem 14. August 1999 begonnen wurde. (2) Die §§ 675a bis 676g gelten nicht für inländische Überweisungen und Überweisungen in andere als die in § 676a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Länder, mit deren Abwicklung vor dem 1. Januar 2002 begonnen wurde. Für diese Überweisungen gelten die bis dahin geltenden Vorschriften und Grundsätze. (3) Die §§ 676a bis 676g gelten nicht für inländische Überweisungen im Rahmen des Rentenzahlverfahrens der Rentenversicherungsträger und vergleichbare inländische Überweisungen anderer Sozialversicherungsträger. (4) Die §§ 676a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs lassen Vorschriften aus völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere aus dem Postgiroübereinkommen und dem Postanweisungsübereinkommen unberührt.

Kurz erklärt

  • Die §§ 675a bis 676g des BGB gelten nicht für Überweisungen, die vor dem 14. August 1999 begonnen wurden.
  • Für inländische Überweisungen und bestimmte internationale Überweisungen, die vor dem 1. Januar 2002 begonnen wurden, gelten die alten Vorschriften.
  • Die §§ 676a bis 676g gelten nicht für inländische Überweisungen im Rentenzahlverfahren der Rentenversicherungsträger.
  • Vergleichbare inländische Überweisungen anderer Sozialversicherungsträger sind ebenfalls ausgenommen.
  • Völkerrechtliche Verträge, wie das Postgiroübereinkommen, bleiben von diesen Regelungen unberührt.