Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 4

§ 4 – Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. (2) Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Die Informationen müssen lesbar sein. Die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein. Der Unternehmer kann die Informationen nach § 2 Absatz 2 in anderer Form zur Verfügung stellen, wenn sich der Verbraucher hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hat. (3) Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Soweit die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein, und die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein. Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer dem Verbraucher die in § 3 Satz 2 genannten Informationen in geeigneter Weise zugänglich machen.

Kurz erklärt

  • Der Unternehmer muss dem Verbraucher vor Vertragsabschluss klare und verständliche Informationen bereitstellen.
  • Bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen müssen die Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden, wenn der Verbraucher zustimmt.
  • Die Informationen müssen lesbar sein und die Identität des Unternehmers muss angegeben werden.
  • Bei Fernabsatzverträgen müssen die Informationen an die genutzten Kommunikationsmittel angepasst sein.
  • Der Unternehmer kann die Informationen in einer anderen Form bereitstellen, wenn der Verbraucher dem ausdrücklich zustimmt.