Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 13a

§ 13a – Informationen an den Zahler und den Zahlungsempfänger nach Auslösung des Zahlungsauftrags über einen Zahlungsauslösedienstleister

Ein Zahlungsauslösedienstleister unterrichtet den Zahler und gegebenenfalls den Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung des Zahlungsauftrags über die erfolgreiche Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers, normal die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und dem Zahlungsempfänger gegebenenfalls die Identifizierung des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe, normal den Zahlungsbetrag, normal gegebenenfalls die Höhe aller an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls deren Aufschlüsselung. normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Zahlungsauslösedienstleister informiert den Zahler und den Zahlungsempfänger nach der Auslösung des Zahlungsauftrags.
  • Die Mitteilung umfasst die erfolgreiche Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister.
  • Es wird eine Kennung bereitgestellt, die die Identifizierung des Zahlungsvorgangs ermöglicht.
  • Der Zahlungsbetrag wird ebenfalls mitgeteilt, sowie eventuell anfallende Gebühren für den Dienstleister.
  • Die Gebühren können aufgeschlüsselt werden, wenn dies erforderlich ist.