Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2
§ 2 – Allgemeine Form
Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form abzufassen.
Kurz erklärt
- Informationen und Vertragsbedingungen müssen in einer Amtssprache der EU oder des EWR verfasst sein.
- Alternativ kann eine andere, von den Parteien vereinbarte Sprache verwendet werden.
- Die Formulierungen müssen leicht verständlich sein.
- Die Informationen sollen klar und verständlich präsentiert werden.
- Dies gilt für Zahlungsdienste, die in den genannten Staaten angeboten werden.