Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 33

§ 33 – Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Paragraph 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für Schuldverhältnisse.
  • Dies betrifft nur Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind.
  • Die Regelungen sind die, die bis zu diesem Datum gültig waren.
  • Nach dem 9. Oktober 2013 gelten andere Regelungen.
  • Es handelt sich um eine Übergangsregelung.