Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 33
§ 33 – Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Paragraph 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für Schuldverhältnisse.
- Dies betrifft nur Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind.
- Die Regelungen sind die, die bis zu diesem Datum gültig waren.
- Nach dem 9. Oktober 2013 gelten andere Regelungen.
- Es handelt sich um eine Übergangsregelung.