Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 5

§ 5 – Information bei besonderen Kommunikationsmitteln

(1) Wählt der Darlehensnehmer für die Vertragsanbahnung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen Kommunikationsmittel, die die Übermittlung der vorstehenden Informationen in der in § 2 vorgesehenen Form nicht gestatten, ist die vollständige Unterrichtung nach § 2 unverzüglich nachzuholen. Bei Telefongesprächen muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5 zumindest die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, Abs. 3 und 4 enthalten. (2) Bei Telefongesprächen, die sich auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge beziehen, muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5 zumindest die Angaben nach Teil A Abschnitt 3 bis 6 des ESIS-Merkblatts gemäß dem Muster in Anlage 6 enthalten.

Kurz erklärt

  • Wenn der Darlehensnehmer bei der Vertragsanbahnung Kommunikationsmittel wählt, die keine vollständige Informationserteilung erlauben, muss diese Information schnell nachgereicht werden.
  • Bei Telefongesprächen müssen bestimmte wesentliche Merkmale des Darlehens genannt werden.
  • Die erforderlichen Angaben bei Telefongesprächen sind in § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 sowie in den Absätzen 3 und 4 festgelegt.
  • Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen müssen spezifische Informationen aus dem ESIS-Merkblatt bereitgestellt werden.
  • Diese Informationen müssen den Vorgaben des Musters in Anlage 6 entsprechen.