Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1

§ 1 – Konkurrierende Informationspflichten

Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, so werden die Informationspflichten nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 durch die Informationspflichten nach den §§ 2 bis 13 und 14 bis 16 ersetzt. Dies gilt bei Fernabsatzverträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 genannten Informationspflichten.

Kurz erklärt

  • Zahlungsdiensteverträge, die als Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gelten, haben spezielle Informationspflichten.
  • Die Informationspflichten nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 werden durch andere Vorschriften ersetzt.
  • Bei Fernabsatzverträgen gelten bestimmte Ausnahmen für bestimmte Informationspflichten.
  • Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gibt es ebenfalls Ausnahmen für bestimmte Informationspflichten.
  • Die genannten Ausnahmen beziehen sich auf spezifische Nummern in Artikel 246b § 1 Absatz 1.