Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2

§ 2 – Mietverträge

Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Kurz erklärt

  • Mietverhältnisse, die vor dem Beitritt abgeschlossen wurden, bleiben bestehen.
  • Ab dem Zeitpunkt des Beitritts gelten neue Regeln.
  • Diese neuen Regeln stammen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Der Beitritt hat Auswirkungen auf bestehende Mietverträge.
  • Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ab dem Beitritt verbindlich.