Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2
§ 2 – Mietverträge
Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Kurz erklärt
- Mietverhältnisse, die vor dem Beitritt abgeschlossen wurden, bleiben bestehen.
- Ab dem Zeitpunkt des Beitritts gelten neue Regeln.
- Diese neuen Regeln stammen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
- Der Beitritt hat Auswirkungen auf bestehende Mietverträge.
- Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ab dem Beitritt verbindlich.