Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 3

§ 3 – Pachtverträge

(1) Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den §§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Die §§ 51 und 52 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642) bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Pachtverhältnisse aus Verträgen vor dem Beitritt gelten ab diesem Zeitpunkt nach bestimmten Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Die relevanten Paragrafen sind die §§ 581 bis 597.
  • Der Beitritt bezieht sich auf einen bestimmten historischen Zeitpunkt.
  • Bestimmte Regelungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes bleiben weiterhin gültig.
  • Diese Regelungen sind in den §§ 51 und 52 des Gesetzes vom 29. Juni 1990 festgelegt.