Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 60

§ 60 – Übergangsvorschrift zum Gesetz für faire Verbraucherverträge

Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die §§ 308 und 310 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. März 2022 entstanden ist, ist § 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Die in § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Juli 2022 vorgesehenen Pflichten gelten auch im Hinblick auf Schuldverhältnisse, die vor diesem Tag entstanden sind.

Kurz erklärt

  • Für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Oktober 2021 entstanden sind, gelten bestimmte Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der alten Fassung.
  • Für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. März 2022 entstanden sind, gilt ein weiterer Paragraph des BGB in der alten Fassung.
  • Die Pflichten aus einem bestimmten Paragraphen des BGB, die seit dem 1. Juli 2022 gelten, sind auch für ältere Schuldverhältnisse relevant.
  • Die genannten Paragraphen regeln spezifische Aspekte von Schuldverhältnissen.
  • Die Regelungen beziehen sich auf Zeitpunkte, an denen die Schuldverhältnisse entstanden sind.