Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 3
§ 3 – Güterstand
Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, unterliegen von diesem Tag an dem Artikel 15 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung; dabei tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts. Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts nach Satz 1 Ansprüche wegen der Beendigung des früheren Güterstandes ergeben würden, gelten sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts als gestundet.
Kurz erklärt
- Ehen, die vor dem Beitritt geschlossen wurden, unterliegen ab dem Beitritt bestimmten güterrechtlichen Regelungen.
- Der relevante Artikel 15 gilt in der Fassung bis zum 28. Januar 2019.
- Der Zeitpunkt der Eheschließung wird durch den Tag des Beitritts ersetzt.
- Ansprüche, die aus einem Wechsel des Rechts entstehen, werden bis zu zwei Jahre nach dem Beitritt aufgeschoben.
- Diese Regelung betrifft die Beendigung des früheren Güterstandes.