§ 9 – Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002
(1) Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur anzuwenden auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung und normal normal andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. normal normal normal arabic § 355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist jedoch auch auf Haustürgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung. (2) § 355 Abs. 2 ist in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, wenn die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wird.
Kurz erklärt
- Die genannten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen wurden.
- Auch die Rückabwicklung dieser Geschäfte fällt unter diese Regelung.
- Für andere Schuldverhältnisse gilt dies, wenn sie nach dem 1. November 2002 entstanden sind.
- § 355 Abs. 3 gilt auch für Haustürgeschäfte, die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden.
- § 355 Abs. 2 ist anwendbar, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem 1. August 2002 erteilt wurde, auch für Verträge, die vorher geschlossen wurden.