Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#156 – bgbeg
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig sind.
Kurz erklärt
- Landesgesetze können andere Zuständigkeiten für Betreuungs- und Nachlassgerichte festlegen.
- Diese Vorschriften bleiben von der Regelung unberührt.
- Es können Stellen außerhalb der Gerichte zuständig sein.
- Die Regelung betrifft die Aufgaben der Betreuungs- und Nachlassgerichte.
- Es gibt Unterschiede zwischen den Bundesländern in der Zuständigkeit.