Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#156 – bgbeg

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig sind.

Kurz erklärt

  • Landesgesetze können andere Zuständigkeiten für Betreuungs- und Nachlassgerichte festlegen.
  • Diese Vorschriften bleiben von der Regelung unberührt.
  • Es können Stellen außerhalb der Gerichte zuständig sein.
  • Die Regelung betrifft die Aufgaben der Betreuungs- und Nachlassgerichte.
  • Es gibt Unterschiede zwischen den Bundesländern in der Zuständigkeit.