Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 68
§ 68 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
Auf vor dem 1. Juli 2024 erfolgte Verfügungen eines nicht wirksam Verheirateten über sein Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände und auf Verpflichtungen zu solchen Verfügungen finden im Fall der Heilung der Ehe nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
Kurz erklärt
- Vor dem 1. Juli 2024 getroffene Vermögensverfügungen von nicht wirksam Verheirateten sind betroffen.
- Dies gilt für Verfügungen über das gesamte Vermögen oder Haushaltsgegenstände.
- Verpflichtungen zu solchen Verfügungen sind ebenfalls betroffen.
- Wenn die Ehe später geheilt wird, gelten bestimmte gesetzliche Regelungen nicht.
- Die genannten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden in diesem Fall keine Anwendung.