Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 11

§ 11 – Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004

(1) Auf Schuldverhältnisse, die bis zum Ablauf des 7. Dezember 2004 entstanden sind, finden das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt für Vertragsverhältnisse im Sinne des § 312b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass es auf die Entstehung der erstmaligen Vereinbarung ankommt. (2) Verkaufsprospekte, die vor dem Ablauf des 7. Dezember 2004 hergestellt wurden und die der Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2005 aufgebraucht werden, soweit sie ausschließlich den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen betreffen, die nicht Finanzdienstleistungen sind.

Kurz erklärt

  • Für Schuldverhältnisse, die bis zum 7. Dezember 2004 entstanden sind, gelten die alten Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Dies betrifft auch bestimmte Vertragsverhältnisse, wobei die erste Vereinbarung entscheidend ist.
  • Verkaufsprospekte, die vor dem 7. Dezember 2004 erstellt wurden, dürfen bis zum 31. März 2005 verwendet werden.
  • Diese Prospekte müssen jedoch nicht den neuen Informationspflichten entsprechen.
  • Die Regelung gilt nur für den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen, die keine Finanzdienstleistungen sind.