Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 28
§ 28 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013
(1) Artikel 17 Absatz 1 in der am 29. Januar 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn das Verfahren auf Ehescheidung nach dem 28. Januar 2013 eingeleitet worden ist. (2) Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 17b Absatz 1 Satz 4 in der am 28. Januar 2013 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn das Verfahren auf Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden ist.
Kurz erklärt
- Artikel 17 Absatz 1 gilt für Ehescheidungsverfahren, die nach dem 28. Januar 2013 begonnen wurden.
- Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 17b Absatz 1 Satz 4 bleiben für Verfahren, die vor dem 29. Januar 2013 eingeleitet wurden, anwendbar.
- Die Regelungen beziehen sich auf Ehescheidungen und die Aufhebung von Lebenspartnerschaften.
- Es gibt einen klaren Stichtag für die Anwendung der jeweiligen Artikel.
- Die Vorschriften unterscheiden zwischen neuen und laufenden Verfahren.