Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 41

§ 41 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11. Juni 2017

Ist vor Inkrafttreten von Artikel 8 am 17. Juni 2017 eine Vollmacht erteilt oder eine Erklärung im Namen einer anderen Person gegenüber einem Dritten abgegeben oder für einen anderen entgegengenommen worden, bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.

Kurz erklärt

  • Vor dem 17. Juni 2017 erteilte Vollmachten bleiben gültig.
  • Erklärungen, die vor diesem Datum im Namen anderer abgegeben wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  • Das Internationale Privatrecht, das vor dem Inkrafttreten von Artikel 8 galt, bleibt anwendbar.
  • Änderungen durch Artikel 8 betreffen nur zukünftige Vollmachten und Erklärungen.
  • Bestehende rechtliche Handlungen bleiben unberührt.