Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 66
§ 66 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Kurz erklärt
- Schuldverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2023 entstanden sind, bleiben betroffen.
- § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gilt weiterhin.
- Die Regelungen von § 310 sind bis einschließlich 14. Dezember 2023 anzuwenden.
- Nach dem 14. Dezember 2023 ändert sich die Anwendung von § 310.
- Diese Regelung betrifft nur Schuldverhältnisse, die vor dem Stichtag entstanden sind.