Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 66

§ 66 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen

Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Schuldverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2023 entstanden sind, bleiben betroffen.
  • § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gilt weiterhin.
  • Die Regelungen von § 310 sind bis einschließlich 14. Dezember 2023 anzuwenden.
  • Nach dem 14. Dezember 2023 ändert sich die Anwendung von § 310.
  • Diese Regelung betrifft nur Schuldverhältnisse, die vor dem Stichtag entstanden sind.