Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#32 – bgbeg
Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Zustimmung des Kindes und einer nahestehenden Person ist für eine Abstammungserklärung notwendig.
- Diese Zustimmung richtet sich nach dem Recht des Staates, dem das Kind angehört.
- Wenn es im besten Interesse des Kindes ist, kann deutsches Recht angewendet werden.
- Die Regelung betrifft die Abstammungserklärung.
- Es wird auf das Wohl des Kindes geachtet.