Anlage 17 – (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b)Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2419; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle justify col1 30* Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über diesen Link oder diese Links können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen. 1 col1 Daher ist 1 nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer. 1 col1 Bei der Buchung zusätzlicher Reiseleistungen über diesen Link oder diese Links innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung Ihrer Buchung durch 1 werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt 2 über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an 2 für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von 2 nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt. f799189_06_BJNR006049896BJNE244601360 1 col1 3 * 1 col1 top left 50 1 0 all 0 %yes; justify col1 30* 2 hat eine Insolvenzabsicherung mit 4 abgeschlossen.* 1 col1 Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 5 ) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von 2 verweigert werden.* 1 col1 Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als 2 , die trotz der Insolvenz des Unternehmens 2 erfüllt werden können.* 1 col1 6 * 1 col1 top left 50 1 0 all 0 %yes; Gestaltungshinweise: 1 Hier ist entweder „unser Unternehmen“ oder „das Unternehmen (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen)“ einzufügen. normal normal 2 Hier ist die Firma/der Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen einzufügen. normal normal 3 Hier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung die Informationen im zweiten Kasten zur Verfügung gestellt werden. normal normal 4 Hier ist einzufügen: a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, normal normal b) in allen anderen Fällen: Name des Absicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). normal normal normal alpha normal normal 5 Hier sind einzufügen: a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, jeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer, normal normal b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Absicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer. normal normal normal alpha normal normal 6 Hier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de erfolgt. normal normal normal 6 arabic f799189_06_BJNR006049896BJNE244601360 1 normal Besteht gemäß § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Vermittlers verbundener Reiseleistungen zur Insolvenzsicherung, weil er Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen nicht oder erst nach deren Erbringung annimmt, entfallen diese Absätze. Gleiches gilt, soweit solche Zahlungen aufgrund einer vom Leistungserbringer erteilten Inkassovollmacht des Vermittlers verbundener Reiseleistungen auf einem insolvenzfesten Treuhandkonto gutgeschrieben werden. * manuell f799189_06_BJNR006049896BJNE244601360 normal
Kurz erklärt
- Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen über bestimmte Links gelten nicht die Rechte für Pauschalreisen gemäß der EU-Richtlinie 2015/2302.
- Der Anbieter ist nicht verantwortlich für die ordnungsgemäße Erbringung dieser zusätzlichen Leistungen; bei Problemen muss der Leistungserbringer kontaktiert werden.
- Wenn zusätzliche Reiseleistungen innerhalb von 24 Stunden nach der Buchungsbestätigung gebucht werden, sind sie Teil verbundener Reiseleistungen und unterliegen einem Insolvenzschutz.
- Der Insolvenzschutz gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als dem Anbieter, auch wenn dieser insolvent ist.
- Reisende können die zuständige Behörde kontaktieren, wenn Leistungen aufgrund der Insolvenz des Anbieters verweigert werden.