Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2
§ 2 – Formblatt für die vorvertragliche Unterrichtung
(1) Dem Reisenden ist gemäß dem in Anlage 11 enthaltenen Muster ein zutreffend ausgefülltes Formblatt zur Verfügung zu stellen. (2) Bei Verträgen nach § 651u des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anstelle des Formblatts gemäß dem in Anlage 11 enthaltenen Muster das zutreffend ausgefüllte Formblatt gemäß dem in Anlage 12 enthaltenen Muster zu verwenden. (3) Soll ein Pauschalreisevertrag telefonisch geschlossen werden, können die Informationen aus dem jeweiligen Formblatt abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch telefonisch zur Verfügung gestellt werden.
Kurz erklärt
- Reisende müssen ein korrekt ausgefülltes Formblatt gemäß Anlage 11 erhalten.
- Bei bestimmten Verträgen nach § 651u BGB ist ein anderes Formblatt aus Anlage 12 zu verwenden.
- Für telefonische Pauschalreiseverträge können die Informationen auch mündlich bereitgestellt werden.
- Die Formblätter müssen in jedem Fall zutreffend ausgefüllt sein.
- Es gibt spezielle Regelungen für die Bereitstellung von Informationen bei telefonischen Buchungen.