Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 37

§ 37 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

§ 309 Nummer 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Fassung ist nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 30. September 2016 entstanden ist.

Kurz erklärt

  • § 309 Nummer 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt bestimmte Vertragsbedingungen.
  • Diese Regelung gilt nur für Verträge, die nach dem 30. September 2016 abgeschlossen wurden.
  • Verträge, die vor diesem Datum entstanden sind, sind nicht betroffen.
  • Die Bestimmung trat am 1. Oktober 2016 in Kraft.
  • Es handelt sich um eine zeitliche Einschränkung der Anwendung der Vorschrift.