§ 13 – Vorvertragliche Informationen
(1) Die folgenden vorvertraglichen Informationen und Vertragsbedingungen sind rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Zahlungsdienstnutzers zur Verfügung zu stellen: die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenkennungen, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind, normal die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst, normal alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung, normal gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs. normal arabic (2) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat dem Zahler rechtzeitig vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs auch die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen: den Namen des Zahlungsauslösedienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsauslösedienst angeboten wird, sowie alle anderen Kontaktdaten einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind, und normal die Kontaktdaten der zuständigen Behörde. normal arabic (3) Die anderen in § 4 Absatz 1 genannten Informationen sind, soweit sie für den Einzelzahlungsvertrag erheblich sind, dem Zahlungsdienstnutzer ebenfalls zur Verfügung zu stellen. (4) Wenn auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers der Einzelzahlungsvertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das dem Zahlungsdienstleister die Informationsunterrichtung nach Absatz 1 nicht gestattet, hat der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs in der Form zu unterrichten, die in den §§ 2 und 12 vorgesehen ist. (5) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Abschrift des Vertragsentwurfs übermittelt wird, die die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält.
Kurz erklärt
- Vor der Vertragsunterzeichnung müssen dem Zahlungsdienstnutzer wichtige Informationen bereitgestellt werden, wie z.B. erforderliche Angaben für Zahlungsaufträge und die maximalen Ausführungsfristen.
- Der Zahlungsdienstleister muss auch alle anfallenden Gebühren und gegebenenfalls den Wechselkurs offenlegen.
- Der Zahlungsauslösedienstleister muss dem Zahler vor der Zahlung seinen Namen, die Adresse der Hauptverwaltung und Kontaktdaten zur Verfügung stellen.
- Bei Verträgen, die über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, muss der Zahlungsdienstleister nach der Zahlung die erforderlichen Informationen bereitstellen.
- Die Informationspflichten können auch durch die Übermittlung eines Vertragsentwurfs erfüllt werden, der alle notwendigen Informationen enthält.