Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#28 – bgbeg

(1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Absatz 2 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend. (2) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so unterliegen Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft dem Recht des Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kurz erklärt

  • Die Abstammung eines Kindes richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem das Kind lebt.
  • Die Abstammung kann auch nach dem Recht des Landes eines Elternteils bestimmt werden.
  • Ist die Mutter verheiratet, kann die Abstammung auch nach dem Recht ihrer Ehe bestimmt werden.
  • Bei einer geschiedenen Ehe zählt der Zeitpunkt des Todes für die Abstammungsregelung.
  • Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, gelten die Verpflichtungen des Vaters nach dem Recht des Landes, in dem die Mutter lebt.