Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 15

§ 15 – Unterrichtungen bei Zinsanpassungen

(1) Eine Zinsanpassung in einem Verbraucherdarlehensvertrag oder einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über den angepassten Sollzinssatz, normal normal die angepasste Höhe der Teilzahlungen und normal normal die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen, sofern sich diese ändern, normal normal normal arabic unterrichtet hat. (2) Geht die Anpassung des Sollzinssatzes auf die Änderung eines Referenzzinssatzes zurück, können die Vertragsparteien einen von Absatz 1 abweichenden Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Zinsanpassung vereinbaren. In diesen Fällen muss der Vertrag eine Pflicht des Darlehensgebers vorsehen, den Darlehensnehmer nach Absatz 1 in regelmäßigen Zeitabständen zu unterrichten. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Vertrag ferner die Pflicht vorsehen, auch über den neuen Referenzzinssatz zu unterrichten. Außerdem muss der Darlehensnehmer die Höhe des Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen des Darlehensgebers einsehen können. (3) Werden bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Änderungen des Sollzinssatzes im Wege der Versteigerung auf den Kapitalmärkten festgelegt und kann der Darlehensgeber den Darlehensnehmer daher nicht vor dem Wirksamwerden der Änderung über diese in Kenntnis setzen, so hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 rechtzeitig vor der Versteigerung über das bevorstehende Verfahren zu unterrichten und darauf hinzuweisen, wie sich die Versteigerung auf den Sollzinssatz auswirken könnte.

Kurz erklärt

  • Eine Zinsanpassung in Verbraucherdarlehensverträgen wird erst wirksam, wenn der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Änderungen informiert.
  • Bei Anpassungen, die auf Änderungen eines Referenzzinssatzes basieren, können die Parteien einen anderen Zeitpunkt für die Wirksamkeit vereinbaren.
  • Der Darlehensgeber muss den Darlehensnehmer regelmäßig über den angepassten Sollzinssatz und die Teilzahlungen informieren.
  • Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen muss der Darlehensgeber auch über den neuen Referenzzinssatz informieren und dieser muss einsehbar sein.
  • Wenn Änderungen des Sollzinssatzes durch Versteigerungen auf den Kapitalmärkten bestimmt werden, muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer rechtzeitig über das Verfahren informieren.