§ 5 – Arbeitsverhältnisse
(1) Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhältnisse gelten unbeschadet des Artikels 230 von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) genannten Gebiet vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1998 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Innerhalb des bezeichneten Zeitraums ist auf eine Betriebsübertragung im Gesamtvollstreckungsverfahren § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. normal normal Anstelle des Absatzes 4 Satz 2 gilt folgende Vorschrift: normal "Satz 1 läßt das Recht zur Kündigung aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, unberührt." normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Bestehende Arbeitsverhältnisse gelten ab dem Beitritt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt bis zum 31. Dezember 1998 mit bestimmten Ausnahmen.
- Im genannten Zeitraum ist § 613a bei Betriebsübertragungen im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht anwendbar.
- Das Kündigungsrecht aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen bleibt unberührt.
- Änderungen im Beschäftigungsbereich können Kündigungen nach diesen Gründen ermöglichen.