Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 20

§ 20 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009

(1) Bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung ist auf Haushaltsgegenstände, die vor dem 1. September 2009 angeschafft worden sind, § 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1. September 2009 anhängig werden, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. (3) § 1813 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. September 2009 gilt auch für vor dem 1. September 2009 anhängige Vormundschaften (§ 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Pflegschaften (§ 1915 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Betreuungen (§ 1908i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Kurz erklärt

  • Bei Scheidungen gelten für Haushaltsgegenstände, die vor dem 1. September 2009 gekauft wurden, die alten Regelungen des § 1370 BGB.
  • Für Zugewinnausgleichsverfahren, die vor dem 1. September 2009 begonnen wurden, ist ebenfalls die alte Regelung des § 1374 BGB anzuwenden.
  • Die Regelung des § 1813 Absatz 1 Nummer 3 BGB vom 1. September 2009 gilt auch für laufende Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen, die vor diesem Datum anhängig sind.
  • Die genannten Paragraphen beziehen sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Scheidungen und Vermögensausgleich.
  • Die Vorschriften sind spezifisch für Fälle, die vor dem Stichtag 1. September 2009 relevant sind.