Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#175 – bgbeg

(1) Von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an gelten für die vorher ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber die Vorschriften der §§ 798 bis 800, 802 und 804 und des § 806 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei den auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen sowie bei Zins, Renten- und Gewinnanteilscheinen bleiben jedoch für die Kraftloserklärung und die Zahlungssperre die bisherigen Gesetze maßgebend. (2) Die Verjährung der Ansprüche aus den vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber bestimmt sich, unbeschadet der Vorschriften des § 802 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach den bisherigen Gesetzen.

Kurz erklärt

  • Ab Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten bestimmte Vorschriften für bereits ausgestellte Inhaberschuldverschreibungen.
  • Für unverzinsliche Schuldverschreibungen, Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine bleiben die alten Gesetze für Kraftloserklärung und Zahlungssperre gültig.
  • Die Verjährung von Ansprüchen aus vor Inkrafttreten ausgestellten Schuldverschreibungen richtet sich nach den bisherigen Gesetzen.
  • Die neuen Regelungen betreffen nicht die Verjährung, die weiterhin nach alten Gesetzen erfolgt.
  • Es gibt spezifische Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die für die neuen Regelungen relevant sind.