Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 42
§ 42 – Übergangsvorschrift zum Dritten Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
Auf einen vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen Reisevertrag sind die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der BGB-Informationspflichten-Verordnung, des Unterlassungsklagengesetzes, der Gewerbeordnung und der Preisangabenverordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Kurz erklärt
- Reiseverträge, die vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen wurden, unterliegen bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
- Diese Vorschriften umfassen das Bürgerliche Gesetzbuch und weitere spezifische Gesetze.
- Die Regelungen gelten in der Fassung, die bis zum 1. Juli 2018 gültig war.
- Es handelt sich um Vorschriften zur Informationspflicht und Preisangaben.
- Das Unterlassungsklagengesetz und die Gewerbeordnung sind ebenfalls relevant.