Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#91 – bgbeg

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die Beamten für die von ihnen angenommenen Stellvertreter und Gehilfen in weiterem Umfang als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften.

Kurz erklärt

  • Landesgesetze gelten weiterhin für Beamte.
  • Beamte haften für ihre Stellvertreter und Gehilfen.
  • Die Haftung kann über die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehen.
  • Es gibt spezielle Vorschriften für Beamte in diesem Zusammenhang.
  • Diese Regelungen bleiben unberührt von anderen Gesetzen.