Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#91 – bgbeg
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die Beamten für die von ihnen angenommenen Stellvertreter und Gehilfen in weiterem Umfang als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften.
Kurz erklärt
- Landesgesetze gelten weiterhin für Beamte.
- Beamte haften für ihre Stellvertreter und Gehilfen.
- Die Haftung kann über die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehen.
- Es gibt spezielle Vorschriften für Beamte in diesem Zusammenhang.
- Diese Regelungen bleiben unberührt von anderen Gesetzen.