Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1
§ 1 – Form und Zeitpunkt der vorvertraglichen Unterrichtung
(1) Die Unterrichtung des Reisenden nach § 651d Absatz 1 und 5 sowie § 651v Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. Die Informationen sind klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen; werden sie schriftlich erteilt, müssen sie leserlich sein. (2) Änderungen der vorvertraglichen Informationen sind dem Reisenden vor Vertragsschluss klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Reisende müssen vor Vertragsabschluss informiert werden.
- Die Informationen müssen klar und verständlich sein.
- Informationen sollten hervorgehoben und leserlich sein, wenn sie schriftlich gegeben werden.
- Änderungen der Informationen müssen ebenfalls vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.
- Die Mitteilung muss klar und verständlich erfolgen.