Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1

§ 1 – Form und Zeitpunkt der vorvertraglichen Unterrichtung

(1) Die Unterrichtung des Reisenden nach § 651d Absatz 1 und 5 sowie § 651v Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. Die Informationen sind klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen; werden sie schriftlich erteilt, müssen sie leserlich sein. (2) Änderungen der vorvertraglichen Informationen sind dem Reisenden vor Vertragsschluss klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Reisende müssen vor Vertragsabschluss informiert werden.
  • Die Informationen müssen klar und verständlich sein.
  • Informationen sollten hervorgehoben und leserlich sein, wenn sie schriftlich gegeben werden.
  • Änderungen der Informationen müssen ebenfalls vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.
  • Die Mitteilung muss klar und verständlich erfolgen.