Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#29 – bgbeg
Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Kurz erklärt
- Die Abstammung eines Kindes kann rechtlich angefochten werden.
- Die Anfechtung kann nach dem Recht erfolgen, das die Voraussetzungen dafür festlegt.
- Das Kind hat das Recht, die Abstammung anzufechten.
- Dies kann unabhängig vom Recht des Herkunftslandes geschehen.
- Das Kind kann dies besonders im Staat tun, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.