Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 14
§ 14 – Übergangsvorschrift zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21. April 2005
Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Vormündern, Betreuern und Pflegern, die vor dem 1. Juli 2005 entstanden sind, richten sich nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geltenden Vorschriften.
Kurz erklärt
- Ansprüche von Vormündern, Betreuern und Pflegern auf Vergütung und Aufwendungsersatz gelten für Fälle vor dem 1. Juli 2005.
- Diese Ansprüche richten sich nach den Vorschriften, die bis zum 21. April 2005 in Kraft waren.
- Der Stichtag für die Regelungen ist der 1. Juli 2005.
- Das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz trat am 21. April 2005 in Kraft.
- Vor diesem Datum geltende Regelungen bleiben für die genannten Ansprüche relevant.