Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1
§ 1 – Zentrale Kontaktstelle; Informationen über die Insolvenzsicherung
(1) Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 nimmt das Bundesamt für Justiz wahr. (2) Das Bundesamt für Justiz stellt den zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum alle notwendigen Informationen über die gesetzlichen Anforderungen an die Verpflichtung von Reiseveranstaltern und Vermittlern verbundener Reiseleistungen zur Insolvenzsicherung (§§ 651r bis 651t, 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Verfügung.
Kurz erklärt
- Das Bundesamt für Justiz ist die zentrale Kontaktstelle für bestimmte Aufgaben gemäß der EU-Richtlinie 2015/2302.
- Es stellt Informationen über gesetzliche Anforderungen an Reiseveranstalter und Vermittler bereit.
- Diese Informationen betreffen die Insolvenzsicherung von Reiseleistungen.
- Die Informationen werden an zentrale Kontaktstellen anderer EU- und EWR-Staaten weitergegeben.
- Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen sind in den §§ 651r bis 651t und 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt.