Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 51

§ 51 – Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn

Auf ein bis einschließlich 31. März 2020 entstandenes Mietverhältnis ist § 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Mietverhältnisse, die bis zum 31. März 2020 entstanden sind, sind betroffen.
  • § 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt weiterhin gültig.
  • Die Regelungen gelten in der Fassung, die bis zum 31. März 2020 in Kraft war.
  • Es gibt keine Änderungen an den bestehenden Mietverhältnissen bis zu diesem Datum.
  • Die Bestimmungen sind weiterhin anzuwenden, auch nach dem 31. März 2020.