Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 51
§ 51 – Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
Auf ein bis einschließlich 31. März 2020 entstandenes Mietverhältnis ist § 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Kurz erklärt
- Mietverhältnisse, die bis zum 31. März 2020 entstanden sind, sind betroffen.
- § 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt weiterhin gültig.
- Die Regelungen gelten in der Fassung, die bis zum 31. März 2020 in Kraft war.
- Es gibt keine Änderungen an den bestehenden Mietverhältnissen bis zu diesem Datum.
- Die Bestimmungen sind weiterhin anzuwenden, auch nach dem 31. März 2020.