Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 58
§ 58 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Kurz erklärt
- Kaufverträge, die vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden, unterliegen bestimmten Regelungen.
- Diese Regelungen stammen aus dem aktuellen Gesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
- Die geltenden Vorschriften sind die, die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft waren.
- Änderungen, die nach dem 1. Januar 2022 in Kraft traten, gelten nicht für diese Verträge.
- Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist entscheidend für die anzuwendenden Vorschriften.